Arbeitsschwerpunkt - Scheidungsrecht
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Beratung schon im Vorfeld der Trennung
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Regelung von Trennungsunterhalt
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Sorgerecht
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Umgangsrecht
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Hausrat
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güterrechtliche Auseinandersetzung/Zugewinnausgleich
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Rentenansprüche (Versorgungsausgleich)
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gerichtliches Scheidungsverfahren mit allen Folgesachen
Schon im Vorfeld einer beabsichtigten Trennung empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat einzuholen, weil bereits an die Trennung als solche einige Rechtsfolgen geknüpft sind, die bedacht sein
wollen. Oft gelingt es auch mit anwaltlicher Beratung, der Trennung die Schärfe zu nehmen, weil alle nun anstehenden Punkte einvernehmlich geregelt werden können. Nach vollzogener Trennung
geht es vor allem um die Fragen von Ehegatten- Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Hausrat und Wohnungszuweisung. Hier können im Bedarfsfall vorläufige Regelungen im
gerichtlichen Eilverfahren angestrebt werden. Leben die Ehepartner mindestens ein Jahr getrennt, kann einer von ihnen beim zuständigen Familiengericht das Scheidungsverfahren einleiten. Für
den jetzt notwendigen Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang.
Das Gericht kümmert sich von Amts wegen nur darum,
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ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen,
also die Parteien mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und ihre Ehe zerrüttet ist
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und um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Im Versorgungsausgleich verteilt das Gericht die Rentenansprüche, die in der Ehezeit bei jedem Ehepartner hinzugekommen sind, so, dass beide Seiten gleich hohe Rentenansprüche erhalten.
Um die weiteren Folgesachen, die mit der Scheidung zusammenhängen, kümmert sich das Gericht nur dann, wenn eine Partei in einer dieser Folgesachen durch ihren Anwalt einen entsprechenden
Klageantrag einreicht.
Diese Sache wird dann zu einer Verbundsache mit dem Scheidungsverfahren, d. h., dass das Gericht dann im Regelfall nur noch ein einheitliches Verbundurteil erlassen und die Scheidung erst
dann aussprechen darf, wenn es auch über alle anderen bei Gericht anhängigen Folgesachen entscheiden kann.