Säumigen Schuldnern gebe ich in der Regel durch ein einfaches anwaltliches Mahnschreiben letztmalig Gelegenheit, ihrer Zahlungsverpflichtung bei mäßigen zusätzlichen Kosten binnen 10 Tagen nachzukommen.
Zugleich wird geprüft, ob der säumige Schuldner bereits im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, also entweder bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder gegen ihn ein Haftbefehl zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist. (Das Schuldnerverzeichnis habe ich abonniert, kann also stets auf die aktuellste Version zugreifen).
Findet sich der Schuldner nicht im Schuldnerverzeichnis, wird nach fruchtlosem Fristablauf das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, bei dem in Niedersachsen und einer Reihe anderer Bundesländer die Daten automatisch verarbeitet werden.
Dieses Mahnverfahren ist in der Regel der schnellste Weg, einen Titel für die Zwangsvollstreckung zu erhalten.
Das Gericht stellt dem Schuldner den Mahnbescheid zu. Legt der Schuldner hiergegen keinen Widerspruch ein, kann bereits 14 Tage später der Vollstreckungsbescheid beantragt werden, der wiederum binnen weniger Tage erlassen wird und aus dem dann direkt die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird, wenn der Schuldner noch immer nicht gezahlt hat.
Regelmäßig ist erste Vollstreckungsmaßnahme der Auftrag an den Gerichtsvollzieher, bei Schuldner Geld einzutreiben, dies aber gleich verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung für den Fall der fruchtlosen Pfändung.
In diesem Fall veranlasst der Gerichtsvollzieher den Schuldner, seine gesamte Vermögenssituation in einem Verzeichnis offen zu legen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern. Dieses Verzeichnis gibt mir dann Aufschluss darüber, ob und welche weiteren Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg versprechen könnten.