Wer ist der richtige Erbe? - Streitigkeiten vorbeugen
Die Klärung der Erbfolge kann, zum Beispiel bei unklar abgefassten Testamenten schwierig sein und zu langwierigen Gerichtsverfahren führen. Enttäuschende Ergebnisse, die sicher nicht im Sinne des Verstorbenen waren, können die Folge sein.
Deshalb ist es in jedem Falle ratsam, frühzeitig fachkundigen Rat bei einem Anwalt oder Notar zu suchen und dann unmissverständlich zu bestimmen, was im Todesfall geschehen soll.
Ohne solche Hilfe kann vieles schief gehen:
So trifft beispielsweise nicht die verbreitete Meinung zu, der längerlebende Ehepartner erbe automatisch alles. Gibt es kein Testament, gilt vielmehr die gesetzliche Erbfolge, und die sieht (bei gesetzlichem Güterstand) so aus:
Der Ehepartner erbt neben Kindern nur zur 1/2. Hinterlässt der verstorbene Ehepartner kein Kind, leben aber seine Eltern noch, erben diese immerhin noch zu 1/4 neben dem längerlebenden Ehepartner. Wenn das nicht gewünscht ist, müssen die Ehepartner ein Testament errichten, z. B. ein "Berliner Testament", in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen, die Kinder als Erbe des Längerlebenden.
Zu bedenken ist weiter, dass auch in einem so geregelten Fall den Kindern nach dem Tode des ersten Elternteils ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Die Geltendmachung dieses Pflichtteils kann durch geschickte Testamentsgestaltung erschwert, im Regelfall aber nicht völlig ausgeschlossen werden.
Klar geregelt werden muss auch, wer Erbe sein soll. Für das deutsche Erbrecht gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe tritt mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des Verstorbenen.
Werden aber nur einzelne Gegenstände im Testament aufgeführt und bestimmten Personen zugewendet, kann die Frage nach dem richtigen Erben ausgesprochen schwierig zu beantworten sein.
Deshalb sollte im Testament ausdrücklich erklärt werden: "Zu meinem Erben setze ich ein ... (das können eine oder mehrere Personen sein)."
Zwar kann ein Testament auch privatschriftlich errichtet werden, aber im Regelfall sollte das nicht ohne fachkundige Beratung geschehen, weil einige wichtige Dinge für Form und Inhalt zu beachten sind.
Beim notariellen Testament geht der Beurkundung eine umfassende Beratung und Besprechung voraus. Der Notar gibt das Testament nach der Beurkundung in amtliche Verwahrung in den Tresor beim Nachlassgericht. Das Nachlassgericht benachrichtigt das Geburtsstandesamt, welches beim Eintreffen der Sterbenachricht Rückmeldung an das Nachlassgericht gibt.
Das Nachlassgericht entnimmt das Testament der amtlichen Verwahrung, eröffnet es und benachrichtigt den oder die Erben.
Während in aller Regel das Eröffnungsprotokoll zusammen mit einer beglaubigten Kopie des notariellen Testamentes als Ausweis für den Erben ausreicht, muss der Erbe bei einem privatschriftlichen Testament regelmäßig noch einen Erbschein beantragen, was mit Zeitverlust sowie zusätzlichen Notar- und Gerichtsgebühren verbunden ist.