Ein großer Teil der Verkehrsverstöße betrifft Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße. Dem "Blitz aus heiterem Himmel" folgt, mitunter erst Wochen später, ein Schreiben der Bußgeldstelle, der Anhörungsbogen mit einem mehr oder weniger guten Frontfoto und den Details zum Verkehrsverstoß mit der Frage: "Geben Sie den Verstoß zu?"
Schon auf dieses erste Schreiben hin sollte sich der Betroffene anwaltlicher Hilfe bedienen und nicht selbst an die Bußgeldbehörde zurückschreiben, wenn er sich alle Möglichkeiten einer wirksamen Verteidigung offen halten will. Eine unbedachte schriftliche Äußerung auf dem Anhörungsbogen könnte ihm zu Verhängnis werden.
Nur der Anwalt kann die Bußgeldakte anfordern. Nach Akteneinsicht wird er die Möglichkeiten einer erfolgreichen Verteidigung mit dem Betroffenen besprechen.
Oft ist es dann, z. B. wegen eines unscharfen Frontfotos, den Versuch wert, sich gegen ein drohendes Bußgeld und damit verbundenen Punkte in Flensburg zu wehren. Ist der Betroffene deutlich zu schnell gefahren (mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften bzw. 40 km/h außerhalb), droht ihm ein Fahrverbot von wenigstens einem Monat. Das kann mitunter den Arbeitsplatz des Betroffenen gefährden. Aber selbst in dieser kritischen Lage kann der Anwalt dem Betroffenen oft durch geschickte Verhandlung mit der Bußgeldbehörde das Fahrverbot ersparen und so den Arbeitsplatz retten.
Kommt es nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zur Hauptverhandlung bei Gericht, gilt auch hier der Satz aus dem allgemeinen Strafrecht: Im Zweifel für den Angeklagten. Das Gericht muss sich insbesondere davon überzeugen, dass der Betroffene mit dem Fahrer auf dem Frontfoto identisch ist und die Messung korrekt war.
Kann der Anwalt genügend Zweifel wecken, muss das Gericht den Betroffenen freisprechen.
Die Verteidigung folgt außergerichtlich und gerichtlich durch alle Instanzen.